Nur in Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt bleiben die Buchhandlungen während des zweiten Lockdowns geöffnet. In Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen und im Saarland sind zusätzlich zu Lieferdiensten auch Abholstationen für zuvor bestellte Bücher erlaubt. Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen gestatten dagegen nur Lieferdienste. In Baden-Württemberg läuft ein Eilantrag des Buchhändlers Rasmus Schöll, Inhaber der Ulmer Aegis Buchhandlung, gegen das unverständliche Verbot der im ersten Lockdown erlaubten kontaktlosen Abholstationen, unterstützt vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entscheidet darüber am 21.12.2020.
Bitte nutzen Sie während des neuerlichen Lockdowns wieder die Lieferdienste der unabhängigen Buchhandlungen und bestellen Sie Ihre Bücher nicht bei den Internetriesen und Buchhandelsketten. Die Buchhändlerinnen und Buchhändler in den kleinen Läden vor Ort tun das Menschenmögliche, um Ihre Bücher rechtzeitig vor Weihnachten zu liefern. Helfen Sie mit, diese wunderbaren Orte zu erhalten! Danke.
Vielen Dank an den Moritz Verlag für die Bereitstellung dieses originellen Plakats des Illustrators Jörg Mühle mit seiner Figur des Hasenkinds in Schutzkleidung und mit weihnachtlich-roter Mütze auf dem Kopf.
Update 21.12.2020: Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat bedauerlicherweise (und in meinen Augen unverständlich) den gut begründeten Eilantrag abgewiesen. Bitte nutzen Sie deshalb weiterhin die Lieferdienste – natürlich auch nach Weihnachten!
Update 06.01.2021: Ab 11. Januar 2021 dürfen Kunden ihre vorbestellten Produkte auch wieder in den Geschäften in Baden-Württemberg und Bayern abholen. Nach dem Weihnachtsgeschäft seien keine großen Warteschlangen vor den Geschäften mehr zu erwarten, erklärte ein Sprecher der baden-württembergischen Landesregierung. Nur in Sachsen ist Click-and-Collect weiterhin verboten.